Zurück zur Startseite

Gesetze und Verordnungen zur Einrichtung 7. Klassen

Das BbgSchulG (Brandenburgische Schulgesetz) und die sich jährlich ändernden "Verwaltungsvorschriften Unterrichtsorganisation" sind in dieser Frage die wichtigsten Dokumente.
Eine gut sortierte Vorschriftensammlung des MBJS (es ist ja im MBJS nicht alles schlecht) ist unter www.mbjs.brandenburg.de zu finden (Rechtsvorschriften aus dem Bereich Bildung).
Auch auf dem sogenannten Brandenburgischen Bildungsserver http://www.bildung-brandenburg.de finden sich Links zu Rechtsvorschriften. Hier sind auch einige Aussagen zur Mitwirkung von Eltern zu finden.
Weitere Aussagen zum Ablauf des Ü7-Verfahrens finden sich im Rundschreiben Nr. 35 aus dem Jahr 2001.

Die Links zu den Vorschriften auf den Seiten des MBJS sind (Stand Sept. 2004): Falls diese Links nicht mehr aktuell sind bzw. nicht funktionieren, können auch hier eingesehen werden.

Wichtige Aussagen aus dem Rundschreiben Nr. 35 sind aus unserer Sicht beispielsweise:

1.2.1 Allgemeine Beratung Im ersten Schulhalbjahr der Jahrgangsstufe 6 lädt die jeweilige Klassenlehrkraft zu einem Elterninformationsabend ein, an dem die Eltern zu informieren und zu beraten sind über
  1. Bildungsgänge und Schulformen,
  2. die zu erwerbenden Abschlüsse (Berufsbildungsreife, erweiterte Berufsbildungsreife, Fachoberschulreife, allgemeine Hochschulreife), die Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe sowie über die jeweiligen Möglichkeiten der Fortsetzung der Ausbildung in der Sekundarstufe II,
  3. Besonderheiten der Fremdsprachenfolge, der Fachleistungsdifferenzierung, des Wahlpflichtunterrichts, des Förderunterrichts, ggf. über Schwerpunktgestaltung u.a.,
  4. die regionalen Schulstrukturen und die besonderen Angebote wie z.B. Ganztagsangebote, fakultative Angebote, Schulen mit besonderer Prägung,
  5. die grundsätzlichen Regelungen der Aufnahme an eine weiterführende allgemein bildende Schule der Sekundarstufe I
  6. die Bedeutung des Grundschulgutachtens bei der Eignungsfeststellung im Rahmen des Auswahlverfahrens einer übernachgefragten Schule,
  7. die Möglichkeit einer individuellen Beratung. Für die Information der Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufe 6 über die vorstehenden Inhalte eignen sich neben dem Unterricht Foren, Projekttage und Tage der offenen Tür.
Das staatliche Schulamt koordiniert den Einsatz der Lehrkräfte der Sekundarstufen I und II, die die Schulen bei der allgemeinen Information und Beratung der Eltern unterstützen. Das staatliche Schulamt stellt den Schulen aktuelles Informationsmaterial über die in Frage kommenden weiterführenden allgemein bildenden Schulen der betreffenden Region zur Verfügung."

.... und im Punkt 2.2 finden sich beispielsweise Angaben über den Weg der Anmeldung.

Anmeldungen sind mit einer Kopie des Grundschulgutachtens und des Halbjahreszeugnisses der Jahrgangsstufe 6 sowie mit den Unterlagen zur Darlegung und Glaubhaftmachung von besonderen Härtefällen und besonderen Gründen von der Schulleitung über das zuständige staatliche Schulamt an die von den Eltern im Erstwunsch genannte weiterführende allgemein bildende Schule weiterzuleiten.

40 statt 54 lautet die richtige Zahl

Im Nachfolgenden erfahren sie unsere Argumente, warum 40 und nicht 54 Kinder (so behauptet es die Schulbehörde in Frankfurt (Oder) und verschiedene Mitarbeiter des Bildungsministeriums) die Norm sind, um 7. Klassen an Einzelstandorten wie Neu Zittau zu eröffnen.

1. In der Vorlage der VV-Unterrichtsorganisation 2002/03 für die Sitzung des LSB am 02.03.2002 (Stand 28.02.2002) schlug das MBJS im Punkt 7 folgende Formulierung vor: "In der Sekundarstufe I beträgt der Frequenzrichtwert für die Klassenbildung 27. Bei der Einrichtung der Jahrgangsstufe 7 müssen in der Schule mindestens 45 Schülerinnen und Schüler vorhanden sein; In besonderen Ausnahmefällen darf diese Ausschnitt aus dem Entwurf der VV Unterrichtsorganisation 2002/03 Seite 6, wie es im Landeselternrat vorgelegt wurde Untergrenze nach Genehmigung gemäß Nummer 4 Abs. 3 unterschritten werden. ... Für die Fortführung von Klassen gilt die Bandbreite 20 bis 28".

2. Mit dieser Formulierung hat das MBJS bereits vor 2 Jahren klar zu erkennen gegeben, dass für eine prinzipielle Einrichtung der Jahrgangsstufe 7 das Erreichen des zweifachen Frequenzrichtwertes (54 Schülerinnen und Schüler) nicht erforderlich ist.

3. Die Diskussion im LSB ergab jedoch eine Ablehnung dieser hohen Hürde von 45 Schülerinnen und Schülern.

Ich zitiere das Protokoll der Sitzung des Landesschulbeirates vom 02.03.02:

TOP 2: Entwurf VV-Unterrichtsorganisation für das Schuljahr 2002/03 Herr Hegemann stellt den o. g. Entwurf ausführlich dar. ... Herr Hegemann macht gezielt Ausführungen zu Nummer 6 Absatz 2 des Entwurfs (Unterrichtsorganisation in Grundschulen) und zu Nummer 7 Absatz 1 (Unterrichtsorganisation in Schulen in der Sekundarstufe I). Herr Hermann vom Städte- und Gemeindebund begrüßt im Grundsatz die Formulierungsvorschläge des MBJS zu Nummer 6 und Nummer 7. Damit habe das MBJS seinen Vorschlag aus dem vergangenen Jahr aufgegriffen. Viele Schulträger haben in den 90er Jahren in Standorte investiert, ohne dabei auf die Schülerzahlen zu achten. Insbesondere die Formulierung „müssen mindestens 45 Schülerinnen und Schüler vorhanden sein“ rege zum Nachdenken an (Unterrichtsorganisation in Schulen in der Sekundarstufe I). Herr Zenner berichtet von Standortproblemen in Guben. Herr Borck spricht die Problematik Schulen im ländlichen Raum an. Er kritisiert die Formulierung „müssen mindestens 45 Schülerinnen und Schüler vorhanden sein“.

4. Offensichtlich in Würdigung dieser Diskussionen im LSB (die durch das Protokoll sicherlich nur ansatzweise wiedergegeben sind) enthielt die VV-Unterrichtsorganisation 2002/03 (Ministerunterschrift am 26.03.2002) im Punkt 7 - Unterrichtsorganisation in Schulen der Sekundarschule I - nur noch folgende Formulierung:

"In der Sekundarstufe I beträgt der Frequenzrichtwert für die Klassenbildung 27. Es gilt die Bandbreite 20 bis 28. Aus räumlichen Kapazitätsgründen kann das staatliche Schulamt nach Zustimmung durch das für Schule zuständige Ministerium die Unterschreitung des unteren Wertes der Bandbreite genehmigen. ... Für die Fortführung von Klassen gilt die Bandbreite 20 bis 28".

5. Zu diesem Zeitpunkt war es also eindeutig nicht die Intention der VV-Unterrichtsorganisation 2002/03 (auch in Hinblick auf die Diskussion im LSB, für schulentwicklungsplanerisch gewollte Einzelstandorte die Einhaltung der Frequenzrichtwerte zu verlangen.

Die VV-Unterrichtsorganisation 2002/03 forderte im Punkt 4 (2) auch nur:

"Die Zahl der Schülerinnen und Schüler einer neu zu bildenden Klasse soll den Frequenzrichtwert nicht unterschreiten, wenn

a) die Schule über die notwendige Schülerzahl verfügt, ..."

6. Im Zusammenhang mit Punkt 7 der VV-Unterrichtsorganisation 2002/03 sollte die Zahl 40 wohl unbestritten die "normale Forderung" für die Einrichtung von 7. Klassen an Gesamtschulen sein, wenn diese schulentwicklungsplanerischen Belangen entsprechen. Zu Zeitpunkt der Behandlung der VV-Unterrichtsorganisation 2002/03 war im übrigen schon in der Öffentlichkeit angekündigt, dass für ausgewählte Grundzentren die "Mindestzahl" auf 30 Schülerinnen und Schüler heruntergesetzt werden soll.

7. Der weitere Text der VV-Unterrichtsorganisation 2002/03 im Punkt 4 (2)

"Unterschreitungen des jeweiligen Frequenzrichtwertes müssen durch die Schulleitung dem staatlichen Schulamt gegenüber begründet und von diesem insbesondere unter sorgfältiger Abwägung und Berücksichtigung schulentwicklungsplanerischer Belange und stellenwirtschaftlicher Belange genehmigt werden"

widerspricht teilweise anderen Aussagen der VV (weil Klassenbildung 7 ab 40 ja erlaubt, weshalb dann die Genehmigung?), kann aber evtl. auch als innerbehördlicher Informationsvorgang Sinn machen.

Eltern, Schulträger oder Schulkonferenzen durften damals aus meiner Sicht aber darauf vertrauen, dass die Zahl 40 gilt!

8. Nicht die Zahl 40 ist die Ausnahme, sondern deren Unterschreitung. Dies ergibt sich sinngemäß aus Punkt 4 (3) a der VV: Hier steht jeweils:

Der untere Wert (der Bandbreite) "darf geringfügig unterschritten werden, wenn der Schulbesuch in zumutbarer Entfernung nicht gewährleistet ist oder wenn die Jahrgangsbreiten nur vorübergehend klein sind".

9. Die Verwaltungsvorschriften über die Unterrichtsorganisation im Schuljahr 2003/2004(VV-Unterrichtsorganisation 2003/2004) haben vielleicht tatsächlich die Hürde für die Klassenbildung hoch setzen wollen, da jetzt formuliert wurde (Zitat aus der LER-Tischvorlage):

"In der Sekundarstufe I beträgt der Frequenzrichtwert für die Klassenbildung 27. Für die Fortführung von Klassen gilt die Bandbreite 20 bis 28. .. Insbesondere aus räumlichen Kapazitätsgründen kann das staatliche Schulamt nach Zustimmung durch das für Schule zuständige Ministerium die Unterschreitung des unteren Wertes der Bandbreite genehmigen. ..."

Allerdings ist eher der Text unstimmig und das Weglassen einer Bandbreite für die Klassenneubildung evtl. gesetzeswidrig (vgl. §103 BbgSchulG)?

10. Die Verwaltungsvorschriften über die Unterrichtsorganisation im Schuljahr 2004/2005 (VV-Unterrichtsorganisation 2004/2005) vom 27. Februar 2004 sind in einigen Punkten überarbeitet worden, wobei Vorgaben für die Klassenbildung eher günstiger wurden (z.B. in bestimmten Grundzentren). Auch die ztw. Einschränkung der Bandbreiten auf die Fortführung von Klassen wurde zurückgenommen und einige Begriffe eindeutiger gefasst, beispielsweise "Klassenneubildung" in der Überschrift

"4 - Grundsätze für die Klassenneubildung (1) Klassen werden auf der Grundlage von Frequenzrichtwerten und Bandbreiten gebildet. ..."

oder die Einfügung von "für die Klassenbildung"

im Satz

"4 ... (3) Die Bandbreite bezeichnet die mögliche Schülerzahl für die Klassenbildung und wird durch den oberen und den unteren Wert bestimmt".

Es ist also im Vergleich mit den VV 2002/03 und 2003/04 nicht ersichtlich, dass eine Klassenbildung in der Jahrgangsstufe 7 nicht ab 40, sondern plötzlich erst ab 54 Schülerinnen und Schüler (Einhaltung des Frequenzrichtwertes) möglich sein soll.

Mit einem expliziten Hinweis im Punkt 7 der VV zum Unterschreiten des Frequenzrichtwertes an zweizügigen Gymnasien müssen Eltern und Schulkonferenzen von zweizügigen Gesamtschulen annehmen dürfen, dass an Gesamtschulen die Einrichtung von Klassen in der Jahrgangsstufe 7 unterhalb des Frequenzrichtwertes bei Einhaltung der Bandbreiten ohne Genehmigung / Zustimmung MBJS möglich ist.

Text der VV: "7 - Unterrichtsorganisation in Schulen der Sekundarstufe I (1) In der Sekundarstufe I beträgt der Frequenzrichtwert 27 und die Bandbreite 20 bis 28 Schülerinnen und Schüler. .. Die Einrichtung von Klassen in der Jahrgangsstufe 7 an zweizügigen Gymnasien unterhalb des Frequenzrichtwertes bedarf der Genehmigung durch das staatliche Schulamt mit Zustimmung des für Schule zuständigen Ministeriums. Dabei ist insbesondere zu prüfen, ob der Erhalt der gymnasialen Oberstufe mittelfristig gesichert ist".
 

Zurück zur Startseite        Zur nächsten Seite